https://ris.bka.gv.at/geltendefassung.wxe?abfrage=bundesnormen&gesetzesnummer=20011743
§21 Ausnahmen
(4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht
1. während der Konsumation von Speisen und Getränken;
2. für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
3. wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist;
4. für Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;
5. wenn dies zur Erbringung einer körpernahen Dienstleistung notwendig ist oder die Erbringung einer Dienstleistung dadurch verunmöglicht wird;
6. während der Sportausübung;
7. in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen;
8. für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
§22 Glaubhaftmachung
(1) Das
Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 3, 14 und 21 ist auf Verlangen
gegenüber
1. Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes,
2. Behörden
und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
3.
Inhabern einer Betriebsstätte oder eines
Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur
Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,
4. dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen glaubhaft zu machen.
(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Abs. 1 Z 3 Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.
Ob die im folgenden zitierten Studien gerichtsfest die Unzumutbarkeit belegen wird sich zeigen. Nach streng wissenschaftlichen Kriterien ist die Unzumutbarkeit wohl ausreichend belegt:
Meta-Studie beweist massive Schädigung durch Masken
Es gibt keine sauber durchgeführten Studien, die irgendeinen Nutzen von Masken – egal welchen – nachweisen. Dagegen gibt es wissenschaftlich saubere Studien, wie die große dänische, die zeigen, dass es keinen Unterschied beim Anteil der Infektionen zwischen Maskenträgern und maskenfreien Personen gibt. Diese neue Meta-Studie zeigt dagegen ein umfangreiches Schadenspotenzial der Masken für ihre Träger.
Abstract:
Viele Länder haben das Tragen von Masken in
öffentlichen Räumen eingeführt, um SARS-CoV-2 einzudämmen, so dass dies im Jahr
2020 allgemein üblich sein wird. Bislang gab es keine umfassende Untersuchung
zu den gesundheitlichen Auswirkungen, die Masken verursachen können. Ziel war
es, wissenschaftlich belegte Nebenwirkungen des Tragens von Masken zu finden,
zu testen, zu bewerten und zusammenzustellen. Für eine quantitative Auswertung
wurden 44 meist experimentelle Studien herangezogen, für eine inhaltliche
Auswertung wurden 65 Publikationen gefunden. Die Literatur ergab relevante
unerwünschte Wirkungen von Masken in zahlreichen Disziplinen. In dieser Arbeit
bezeichnen wir die psychischen und physischen Beeinträchtigungen sowie die
vielfältigen Symptome, die aufgrund ihres konsistenten, wiederkehrenden und
einheitlichen Auftretens in verschiedenen Disziplinen beschrieben werden, als
Masken-induziertes Erschöpfungssyndrom (MIES). Die von uns durchgeführte
objektive Bewertung ergab Veränderungen in der Atmungsphysiologie von
Maskenträgern mit einer signifikanten Korrelation von O2-Abfall und Müdigkeit
(p < 0,05), einem gehäuften gemeinsamen Auftreten von Beeinträchtigung der
Atmung und O2-Abfall (67 %), N95-Maske und CO2-Anstieg (82 %), N95-Maske und
O2-Abfall (72 %), N95-Maske und Kopfschmerzen (60 %), Beeinträchtigung der
Atmung und Temperaturanstieg (88 %), aber auch Temperaturanstieg und
Feuchtigkeit (100 %) unter den Masken. Ausgedehntes Maskentragen in der
Allgemeinbevölkerung könnte zu relevanten Auswirkungen und Folgen in vielen
medizinischen Bereichen führen.
https://tkp.at/2021/04/23/deutsche-meta-studie-beweist-massive-schaedigung-durch-masken/
Studie in Englisch:
https://www.mdpi.com/1660-4601/18/8/4344/htm
Dänische Studie zur Wirksamkeit von
Gesichtsmasken
Die Studie löscht die
kultische Hingabe an Masken vollständig aus. Die Ergebnisse dieses massiven
kontrollierten Experiments aus dem wirklichen Leben zeigen, dass die Gruppe,
die im April chirurgische Masken trug, eine um 0,38% niedrigere Infektionsrate
aufwies als die Kontrollgruppe, die keine Masken trug. Das ist etwa ein Drittel
von einem Prozent, was so niedrig ist, dass es sich nur um statistisch
zufällige Abweichungen handeln könnte, die selbst auf diesem verschwindend
geringen Niveau keine definitive Wirksamkeit
zeigen.
Die dänische randomisierte kontrollierte Studie zur realen Wirksamkeit von Gesichtsmasken gegen Coronavirusinfektionen – die erste ihrer Art – wurde veröffentlicht. Wie erwartet, ergab die Studie keinen statistisch signifikanten Nutzen des Tragens einer Gesichtsmaske. In der Studie wurden „hochwertige chirurgische Masken mit einer Filterrate von 98%“ verwendet.
Anals of International Medicine
Wirksamkeit einer zusätzlichen Empfehlung für Masken zu anderen Maßnahmen der
öffentlichen Gesundheit zur Verhinderung von SARS-CoV-2-Infektionen bei
dänischen Maskenträgern.